Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Serviceportal.NRW-Verordnung

Serviceportal.NRW-Verordnung

§ 10 Portal-Verknüpfung (deutschlandweit)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/10#abs-1 (1) Die Verknüpfung der Portale des Landes mit den Portalen des Bundes und anderer Länder gemäß § 1 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes erfolgt über die VSM. Die in der VSM enthaltenen Daten zu Leistungsbeschreibungen und Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen werden über die im Portalverbund Bund-Länder festgelegtem XZuFi – Schnittstellen dem Sammlerdienst des Online-Gateways des Portalverbundes bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/10#abs-2 (2) Suchanfragen zu Leistungen und Zuständigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen können an die VSM gestellt werden. Diese liefert nach Abfrage des Suchdienstes des Online-Gateways des Portalverbundes entsprechende Ergebnisse an die anfragenden Portale zurück.

§ 9 § 11