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Serviceportal.NRW-Verordnung

§ 11 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/11#abs-1 (1) Die Kosten für Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege von Serviceportal.NRW trägt die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/11#abs-2 (2) Die Kosten für Entwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege eines auf Serviceportal.NRW bereitgestellten Verfahrens trägt die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/11#abs-3 (3) Die Kosten für den Betrieb von Serviceportal.NRW trägt die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1. Die Kosten für den Betrieb von auf Serviceportal.NRW bereitgestellten Verfahren tragen die jeweils zuständigen Behörden, soweit eine Abrechnung wirtschaftlich ist.

§ 10 § 12