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Serviceportal.NRW-Verordnung§ 9 Portal-Verknüpfung (NRW-intern)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/9#abs-1 (1) Werden Verwaltungsleistungen durch Behörden des Landes auf anderen Verwaltungsportalen angeboten (Fachportale im Sinne des § 5a Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen), so sind diese Portale mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen. Die Verknüpfung erfolgt über die VSM.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/9#abs-2 (2) Für die Verknüpfung stellen die Betreiber der Fachportale für alle auf den Portalen angebotenen Leistungen die Leistungsbeschreibungen gemäß FIM inklusive der Internet-Adresse der angebotenen Online-Dienste sowie die Zuordnung der Leistung zu den für den Vollzug zuständigen Organisationseinheiten über eine der angebotenen Schnittstellen der Verwaltungssuchmaschine (Redaktionssystem der Landesredaktion, XZuFi Import, RDFa Tags) bereit. Alle anderen Portale des Portalverbundes können diese Informationen abfragen und so die Verknüpfung mit dem Fachportal im Sinne des Onlinezugangsgesetz sicherstellen.