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§ 10 NW_32919 (Nordrhein-Westfalen) — Portal-Verknüpfung (deutschlandweit)

Serviceportal.NRW-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verknüpfung der Portale des Landes mit den Portalen des Bundes und anderer Länder gemäß § 1 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes erfolgt über die VSM. Die in der VSM enthaltenen Daten zu Leistungsbeschreibungen und Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen werden über die im Portalverbund Bund-Länder festgelegtem XZuFi – Schnittstellen dem Sammlerdienst des Online-Gateways des Portalverbundes bereitgestellt.

(2) Suchanfragen zu Leistungen und Zuständigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen können an die VSM gestellt werden. Diese liefert nach Abfrage des Suchdienstes des Online-Gateways des Portalverbundes entsprechende Ergebnisse an die anfragenden Portale zurück.