(1) Die Verknüpfung der Portale des Landes mit den Portalen des Bundes und anderer Länder gemäß § 1 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes erfolgt über die VSM. Die in der VSM enthaltenen Daten zu Leistungsbeschreibungen und Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen werden über die im Portalverbund Bund-Länder festgelegtem XZuFi – Schnittstellen dem Sammlerdienst des Online-Gateways des Portalverbundes bereitgestellt.
(2) Suchanfragen zu Leistungen und Zuständigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen können an die VSM gestellt werden. Diese liefert nach Abfrage des Suchdienstes des Online-Gateways des Portalverbundes entsprechende Ergebnisse an die anfragenden Portale zurück.