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Serviceportal.NRW-Verordnung§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Rahmenbedingungen zur Bereitstellung von Verwaltungsleistungen über das Serviceportal.NRW im Sinne von § 5a Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist. Das Serviceportal.NRW dient dabei als Dienstleistungsportal zur Bereitstellung von elektronischen Verwaltungsleistungen, das von Behörden des Landes genutzt werden kann, um Verwaltungsdienstleistungen gemäß § 1a Absatz 1 und 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, elektronisch anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/1#abs-2 (2) Die Nutzung von Serviceportal. NRW ist für die Behörden freiwillig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/1#abs-3 (3) Zum Zweck der arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes kann Serviceportal. NRW auch elektronische Anträge und erforderliche Unterlagen
1. an eine öffentliche Stelle der Länder oder des Bundes übermitteln, sofern diese für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig ist, oder
2. von öffentlichen Stellen der Länder oder des Bundes zur Übermittlung an die zuständige Behörde entgegennehmen.