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# § 2 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen) — Aufnahmeeinrichtungen

ZustAVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:

1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,

2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,

3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und

4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.

(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2

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