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§ 2 ZustAVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufnahmeeinrichtungen

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 06.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:

1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,

2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,

3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und

4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.

(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.