Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 9 Zugriffsrechte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/9#abs-1 (1) Die Zugriffsrechte entsprechen den Rollen gemäß § 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/9#abs-2 (2) Die Gutachterausschüsse haben gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 ein uneingeschränktes Schreib- und Leserecht für die eigenen Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung. Jeder Gutachterausschuss hat des Weiteren nach Freigabe gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 aufgrund von § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für die Daten der anderen Gutachterausschüsse in der Zentralen Kaufpreissammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/9#abs-3 (3) Der Obere Gutachterausschuss hat gemäß § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 3 Absatz 1 ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung sowie ein Schreibrecht, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/9#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss haben gemäß § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 anlassbezogen ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/9#abs-5 (5) Der Informationsdienstleister hat ein Zugriffsrecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, wenn und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erforderlich ist.