Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 8 Datenführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8#abs-1 (1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8#abs-2 (2) Der Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 ist für die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8#abs-3 (3) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird wahlweise direkt, durch Vorhalten der Primärdaten in der zentralen Datenbank, oder indirekt, durch periodische Übermittlung gemäß Absatz 5 von Sekundärdaten aus einer lokal geführten Datenbank, geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8#abs-4 (4) In der Zentralen Kaufpreissammlung werden mindestens die Pflichtinhalte laut Datenkatalog (Muss- und Soll-Felder) geführt. Muss-Felder sind zwingend zu belegen. Soll-Felder sind dann zu belegen, wenn die entsprechenden Daten beim jeweiligen Gutachterausschuss erfasst worden sind. Die Datenfelder, die im Datenkatalog nicht als Pflichtfelder definiert sind (Kann-Felder), werden in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und diese Daten in der zentralen Datenbank vorgehalten werden sollen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/8#abs-5 (5) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung ist aktuell zu halten. Bei direkter Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß Absatz 3 wird der Datenbestand mit jeder Einstellung oder Editierung von Daten aktualisiert. Sofern die Kaufpreissammlung indirekt gemäß Absatz 3 geführt wird, aktualisiert der Gutachterausschuss seinen Datenbestand in der Zentralen Kaufpreissammlung zum Ende eines jeden Quartals.