Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 6 Betroffene und Rollen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/6#abs-1 (1) Der Betrieb der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 1 obliegt dem Oberen Gutachterausschuss. Er umfasst die Bereitstellung des Verfahrens, die serverseitige Anpassung von Datenfeldern und Datenattributen, die serverseitige Anpassung von Auswertefunktionen und die Zugriffssteuerung gemäß § 10 Absatz 3. Das Hosting der Zentralen Kaufpreissammlung erfolgt über den zentralen Informationsdienstleister des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationsdienstleister) nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums. Der Informationsdienstleister erbringt IT-Leistungen, die zum Betrieb, zur Führung und zur Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/6#abs-2 (2) Die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 2 obliegt in der jeweiligen Zuständigkeit den Gutachterausschüssen. Sie umfasst den webbasierten Zugriff auf die zentrale Datenbank, das Einstellen und Editieren von Daten gemäß § 7 Absatz 2 innerhalb des Verfahrens beziehungsweise das Importieren von Daten aus einer lokal geführten Datenbank. Des Weiteren obliegt den Gutachterausschüssen die Zugriffssteuerung gemäß § 10 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/6#abs-3 (3) Die Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß § 4 Absatz 3 erfolgt grundsätzlich nur durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie umfasst den webbasierten Zugriff auf die zentrale Datenbank, die Auswertung von Daten innerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung und den Datenexport für weitergehende Auswertungen außerhalb der Zentralen Kaufpreissammlung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/6#abs-4 (4) Die anlassbezogene Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung durch die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss sowie den Informationsdienstleister gemäß § 9 Absatz 4 und 5 ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.