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# § 9 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Zugriffsrechte

VO ZKPS NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zugriffsrechte entsprechen den Rollen gemäß § 6.

(2) Die Gutachterausschüsse haben gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 ein uneingeschränktes Schreib- und Leserecht für die eigenen Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung. Jeder Gutachterausschuss hat des Weiteren nach Freigabe gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 aufgrund von § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 ein befristetes und zweckgebundenes Leserecht für die Daten der anderen Gutachterausschüsse in der Zentralen Kaufpreissammlung.

(3) Der Obere Gutachterausschuss hat gemäß § 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und § 3 Absatz 1 ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung sowie ein Schreibrecht, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden über die Gutachterausschüsse und die Aufsichtsbehörde über den Oberen Gutachterausschuss haben gemäß § 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 anlassbezogen ein uneingeschränktes Leserecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Informationsdienstleister hat ein Zugriffsrecht für die Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung, wenn und soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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