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VO ZKPS NRW

§ 3 Datenschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/3#abs-1 (1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen gemäß § 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen untereinander Daten der Kaufpreissammlungen aus. Sie bedienen sich dabei der Zentralen Kaufpreissammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/3#abs-2 (2) Im Rahmen des Einsatzes der Zentralen Kaufpreissammlung ist eine regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss notwendig. Die Datenübermittlung wird gemäß § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Sie erfolgt durch periodische Übertragung von Daten der Kaufpreissammlung in die zentrale Datenbank oder durch Führung bestimmter Daten der Kaufpreissammlung in der zentralen Datenbank durch die Gutachterausschüsse gemäß § 8 (Datenführung) sowie durch Abruf dieser Daten für Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung durch die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss gemäß § 9 (Datennutzung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/3#abs-3 (3) Für die Zentrale Kaufpreissammlung besteht ein hoher Schutzbedarf. Datenführung und Datennutzung erfolgen in gesicherter Form. Ein Zugriff auf die zentrale Datenbank ist nur durch hierzu Berechtigte zulässig. Berechtigte sind die in § 6 in Verbindung mit § 9 genannten Betroffenen. Dritten ist ein Zugang zur Zentralen Kaufpreissammlung nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/3#abs-4 (4) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium dokumentiert in einem Sicherheitskonzept gemäß § 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Zentrale Kaufpreissammlung den Schutzbedarf sowie getroffene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Des Weiteren führt dieses Ministerium das Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 § 4