Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 2 Anlass und Ansatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-1 (1) Regionale und überregionale Auswertungen sowie Analysen in der amtlichen Grundstückswertermittlung erfordern eine einheitliche Führung der Daten der Kaufpreissammlung und einen zentralen Zugang zu diesen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-2 (2) Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen Grundstückswertermittlung wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Kaufpreissammlung eingerichtet und betrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-3 (3) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.