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VO ZKPS NRW

§ 2 Anlass und Ansatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-1 (1) Regionale und überregionale Auswertungen sowie Analysen in der amtlichen Grundstückswertermittlung erfordern eine einheitliche Führung der Daten der Kaufpreissammlung und einen zentralen Zugang zu diesen Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-2 (2) Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen Grundstückswertermittlung wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Kaufpreissammlung eingerichtet und betrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/2#abs-3 (3) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.

§ 1 § 3