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VO ZKPS NRW§ 16 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/16#abs-1 (1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird 2017 in Betrieb genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/16#abs-2 (2) Die Pflichtinhalte gemäß § 8 Absatz 4 werden für alle Kauffälle, die bei den Gutachterausschüssen ab Anfang 2017 im Rahmen ihrer Aufgaben erfasst und ausgewertet werden, in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt. Die Daten gemäß Satz 1 aus dem Jahr 2017 werden bis Ende 2017 in die Zentrale Kaufpreissammlung übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/16#abs-3 (3) Es liegt in der Entscheidung der Gutachterausschüsse, ob die Pflichtinhalte gemäß Absatz 2 für ihre Erfassungen und Auswertungen von Kauffällen vorangegangener Jahre auch in die Zentrale Kaufpreissammlung übertragen werden (Altdatenmigration).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/16#abs-4 (4) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung wird ab 2018 gemäß § 8 Absatz 5 aktualisiert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung wird erlassen
1. von der Landesregierung auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,
2. vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales