Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 15 Experimentierklausel
Stand: 26.08.2026
Zur Erprobung von Erweiterungen der Zentralen Kaufpreissammlung zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung zulassen.