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§ 16 NW_31777 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

VO ZKPS NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung wird 2017 in Betrieb genommen.

(2) Die Pflichtinhalte gemäß § 8 Absatz 4 werden für alle Kauffälle, die bei den Gutachterausschüssen ab Anfang 2017 im Rahmen ihrer Aufgaben erfasst und ausgewertet werden, in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt. Die Daten gemäß Satz 1 aus dem Jahr 2017 werden bis Ende 2017 in die Zentrale Kaufpreissammlung übernommen.

(3) Es liegt in der Entscheidung der Gutachterausschüsse, ob die Pflichtinhalte gemäß Absatz 2 für ihre Erfassungen und Auswertungen von Kauffällen vorangegangener Jahre auch in die Zentrale Kaufpreissammlung übertragen werden (Altdatenmigration).

(4) Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung wird ab 2018 gemäß § 8 Absatz 5 aktualisiert.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist,

2. vom Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grund des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Inneres und Kommunales