Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …§ 3 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehendeAufgaben
Stand: 26.08.2026
Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.