Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.

§ 2