Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …

§ 4 Erklärung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.

§ 3 § 5