Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …

§ 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind

• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und

• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.

§ 1 § 3