Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der …§ 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind
• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und
• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.