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§ 5 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“ beziehungsweise „Bergvermessungsreferendarin“ oder „Bergvermessungsreferendar“.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

(3) Das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann eine Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) treffen.