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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 55
Stand: 26.08.2026
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.