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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
2. die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
4. die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes,
5. die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
6. die Entscheidung über das Festhalten an einer Übermittlungssperre nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.