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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/7#abs-1 (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/7#abs-2 (2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.