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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 56

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 55 § 57