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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 5
Stand: 26.08.2026
Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.