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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 54

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

§ 53 § 55