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# § 55 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung der Anforderungen aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und für Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in den Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt, in § 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt ist oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 55 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/55

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