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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 46

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf Binnenwasserstraßen und in Häfen, soweit nicht die Behörden nach § 43 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und § 44 zuständig sind und

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter, sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, es sei denn, es handelt sich um einen vom Bund betriebenen Stromhafen an einer Bundeswasserstraße.

§ 45 § 47