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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 44

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt.

§ 43 § 45