Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 9
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die erlaubnispflichtige Straßennutzung beginnt.