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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 43
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/43#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und
4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 19 und 23 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und mit § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/43#abs-2 (2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für
1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen,
2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und
3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.