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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 41

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/41#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/41#abs-2 (2) Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 40 § 42