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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 42
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Januar 2019 (BGBl. 2019 II S. 1014, 1015) geändert worden ist, zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 dieses Übereinkommens zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.