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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 36
Stand: 26.08.2026
Die Bezirksregierungen sind zuständig
1. für die Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung nach § 2 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung und
2. für die Ausstellung der Ausweise über die Aus- und Fortbildung nach § 7 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.