(1) Die Kreisordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.