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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 40

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Zulassung sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.

§ 39 § 41