Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 7 Vorzeitige Entlassung
Stand: 26.08.2026
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn
1. sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,
2. sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt oder
3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Abschnitt 2
Ausbildung beim LBME NRW