Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 13 Beurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/13#abs-1 (1) Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterin beziehungsweise des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte I und II erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/13#abs-2 (2) Die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters in den Ausbildungsabschnitten I und II ist mit einer der in § 19 POEich in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/13#abs-3 (3) Wird die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.
Abschnitt 3
Prüfung