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VAP Eich

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, ausbildende Person

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/8#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist der LBME NRW.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/8#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin beziehungsweise zum Ausbildungsleiter sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbilderin beziehungsweise zum Ausbilder. § 21 Absatz 2 der Laufbahnverordnung findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/8#abs-3 (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem Zeitplan, den die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter aufstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/8#abs-4 (4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist für die praktische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen verantwortlich.

§ 7 § 9