Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 6 Ziel
Stand: 26.08.2026
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen. Die Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch gründliche Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Gliederung der Eichbehörden und der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen sowie das Verständnis für wirtschaftliche Fragen vermitteln.