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§ 7 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn

1. sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

2. sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt 2

Ausbildung beim LBME NRW