Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 20 Aufstiegsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/20#abs-1 (1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/20#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.
Teil 4
Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen
und -bewerber des mittleren und gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union