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VAP Eich

§ 20 Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/20#abs-1 (1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/20#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

Teil 4

Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen

und -bewerber des mittleren und gehobenen

eichtechnischen Dienstes aus anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 19 § 21