(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.
Teil 4
Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen
und -bewerber des mittleren und gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union