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# § 20 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegsprüfung

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.

Teil 4

Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen

und -bewerber des mittleren und gehobenen

eichtechnischen Dienstes aus anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Zitiervorschlag: § 20 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/20

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