Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 21 Anerkennung, Eignung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/21#abs-1 (1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/21#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/21#abs-3 (3) Der Anpassungslehrgang nach § 8 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt nach den Regelungen der §§ 8 bis 13. Er findet Fortsetzung in einem Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie. Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.
Teil 5
Schlussvorschriften