nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er

1. in den zusammenfassenden Urteilen der Befähigungsberichte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 ohne Rundung mit jeweils mindestens 5,00 Punkten beurteilt worden ist,

2. ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer,

3. eine Fahrerlaubnis der Klasse C,

4. das Deutsche Sportabzeichen in Silber und

5. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 7 Absatz 4 besitzt.

(2) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.

(3) Die Feststellungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.

(4) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder einzelnen ihrer Teile gelten § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 13 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
