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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 10 Praktische und mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/10#abs-1 (1) Die praktische und die mündliche Prüfung sind im Zusammenhang durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/10#abs-2 (2) Die praktische und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen Fächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/10#abs-3 (3) In der praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen je Prüfling zusammen etwa 30 Minuten dauern.

§ 9 § 11