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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 11 Prüfungsnoten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/11#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/11#abs-2 (2) Die Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet

,,sehr gut“

bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5

,,gut“

bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5,

,,befriedigend“

bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5,

,,ausreichend“

bei einem Zahlenwert von 4.

§ 10 § 12