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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)§ 11 Prüfungsnoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/11#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1
=
sehr gut
=
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
2
=
gut
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
3
=
befriedigend
=
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
4
=
ausreichend
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5
=
mangelhaft
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6
=
ungenügend
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/11#abs-2 (2) Die Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet
,,sehr gut“
bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5
,,gut“
bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5,
,,befriedigend“
bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5,
,,ausreichend“
bei einem Zahlenwert von 4.