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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 9 Einteilung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/9#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/9#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitz kann einzelnen Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/9#abs-3 (3) Der Prüfungsvorsitz wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Ausbildungsstätte in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt aus und bewahrt sie in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Der Prüfungsvorsitz setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte den Zeitpunkt der Prüfung fest. Das Landesprüfungsamt lädt die Prüflinge.

§ 8 § 10